Umsatzsteuersätze ab 2021

30.12.2020

Wichtige steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel

Die eingeführte Senkung der Umsatzsteuersätze ab dem 1. Juli 2020 ist befristet bis zum 31. Dezember 2020. Infolgedessen erhöhen sich die Umsatzsteuersätze ab dem 1. Januar 2021 wieder von 16 % auf 19 % sowie von 5 % auf 7 %.

  • Beispiel: Zu einer im 2. Halbjahr 2020 gestellten Anzahlungsrechnung mit 16 % gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, wird die Leistung erst im Jahr 2021 erbracht.
  • Lösung: Da der Leistungszeitpunkt im Jahr 2021 liegt, gilt der Steuersatz von 19 %. Für die Anzahlung ist nachträglich die Differenz von drei Prozentpunkten im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung abzuführen.

In derartigen Anzahlungsrechnungen kann bereits der ab 2021 gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % ausgewiesen werden, wenn feststeht, dass die Leistung oder sonstige Leistung erst nach dem 31. Dezember 2020 erbracht wird. Für den Rechnungsempfänger besteht dann die Möglichkeit, die in der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer bereits als Vorsteuer abzuziehen.

Eine Besonderheit ergibt sich bei Gastronomieumsätzen. Dort werden die Umsatzsteuersätze im Jahr 2021 zweimal geändert:

  • Gilt für die Abgabe von Speisen im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 noch der ermäßigte Steuersatz von 7 %, ist ab dem 1. Juli 2021 für diese Umsätze wieder der Steuersatz von 19 % anzuwenden.



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