Die E-Rechnung kommt!

18.07.2024

Mit Zustimmung des Bundesrates am 22.03.2024 zum Wachstumschancengesetz wurde auch die Einführung der sogenannten E‑Rechnung ab dem 1. Januar 2025 beschlossen.

Als elektronische Rechnung (kurz E-Rechnung) wird eine Rechnung definiert, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm (EN16931) entsprechen. Insbesondere die Formate XRechnung und ZUGFeRD werden bereits genutzt.

Hiervon sind die sog. sonstigen Rechnungen abzugrenzen, welche in einem anderen elektronischen Format (das nicht der europäischen Norm EN16931 entspricht) oder in Papierform ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, wie bspw. Papier-Rechnungen oder PDF-Rechnungen.

Der neu eingeführte § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UStG-NEU sieht eine Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen vor, wenn die Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (B2B-Bereich) erbracht wird und sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Ergänzt wird die Ausstellungspflicht elektronischer Rechnungen zudem für die in § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 UStG-NEU genannten Leistungen.

Die Verpflichtung des Leistenden zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung im B2B-Bereich bedeutet im Umkehrschluss auch, dass der Leistungsempfänger einer solchen Leistung elektronische Eingangsrechnungen empfangen, verarbeiten und archivieren können muss.

So müssen auch Unternehmer, die selbst (hauptsächlich) steuerfreie Leistungen erbringen, bspw. Ärzte, Vermieter von Wohnräumen, Bauträger und deshalb zunächst nicht verpflichtet sind, elektronische Rechnungen zu erstellen, künftig (ab dem 01.01.2025) in der Lage sein, elektronische Rechnungen empfangen, verarbeiten und archivieren zu können.

Während es für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise Ausnahmen von der E-Rechnungs-Pflicht gibt, gelten die neuen Vorschriften zur E-Rechnung auch für Kleinunternehmer.

Für die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen hat der Gesetzgeber zeitliche Übergangsregeln bis zum 1. Januar 2028 eingeräumt. Unabhängig davon müssen jedoch der Empfang, die Verarbeitung sowie die revisionssichere Archivierung von E-Rechnungen bereits ab dem 1. Januar 2025 gewährleistet sein.

Mit der Einführung der E-Rechnung ergeben sich eine Vielzahl an Fragen:

Wer ist verpflichtet E-Rechnungen auszustellen?      

Was bedeutet die elektronische Rechnungsausstellungspflicht für Eingangsrechnungen?

Sind auch Kleinunternehmer von der E-Rechnung betroffen?

Gibt es Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht?

Wie ist der zeitliche Ablauf der Übergangsvorschriften?

Wie werden E-Rechnungen versendet?

Was ist zu tun?

Auf die obigen Fragen haben wir Antworten!

Wir haben ein ausführliches Informationsblatt mit Antworten auf die obigen Fragen erstellt.

Gerne senden wir auch Ihnen dieses auf Anfrage zu.

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Bei weiteren Fragen helfen wir Ihnen auch gerne in einem detaillierten Beratungsgespräch weiter.

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