Lohnsteuer für digitale Betriebsfeier?

03.01.2022

Auch bei Online-Betriebsfeiern gelten die lohnsteuerrechtlichen Regelungen, d. h. Zuwendungen der Firma im Rahmen einer digitalen Betriebsfeier bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro je Mitarbeiter steuerfrei. Für diese Grenze werden alle Aufwendungen einschließlich der Umsatzsteuer zum Beispiel für Speisen oder Geschenke zusammengerechnet. Maximal kann ein Unternehmen zwei Veranstaltungen pro Jahr für seine Belegschaft durchführen, ohne dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.
Wenn die Betriebsfeier mehr kostet, sind für den Teil, der die Grenze übersteigt, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge beim Mitarbeiter abzurechnen. Denn dann gilt die Betriebsfeier als geldwerter Vorteil. Alternativ kann die Firma den höheren Aufwand pauschal versteuern.
An der Feier müssen alle Beschäftigten der Firma teilnehmen dürfen. Auch ausgeschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Leiharbeitskräfte, Aushilfen, Praktikanten, Referendare und auch Angehörige zählen dazu. Wenn nur eine Abteilung feiert, muss auch hier jedes Teammitglied teilnehmen können. Einladungen nur nach Hierarchie, Umsatzzahlen oder Funktion sind lohnsteuerrechtlich unzulässig. Ob am Ende tatsächlich teilgenommen wird, bleibt den Mitarbeitern selbst überlassen.


© 2022 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber DATEV eG, 90329 Nürnberg (Verlag).
Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall.
Die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung der Inhalte und Bilder im Kontext dieser Mandanten-Monatsinformation erfolgt mit Einwilligung der DATEV eG

Weiteres aus Aktuelles/News

01.04.2025

Objektive Feststellungslast für den Zufluss einer verdeckten Gewinnausschüttung

Das Finanzgericht Düsseldorf stellt klar, dass das Finanzamt nachweisen muss, ob hinzugeschätzte Betriebseinnahmen den Gesellschaftern zugeflossen sind und als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) gelten.

01.04.2025

Vorzeitige Auflösung eines Zinsswaps: Zur Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten bei Vermietungseinkünften

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Ausgleichszahlungen aus der vorzeitigen Auflösung eines Zinsswaps keine Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind.

01.04.2025

Einspeisevergütungen beim Betrieb einer steuerfreien Photovoltaikanlage als Betriebsausgabe

Im Streitfall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Karriere bei MUNKERT & PARTNER. Unsere offenen Stellenangebote

16. Apr.. 2025

Lohn- und Finanzbuchhalter (m/w/d) für unsere internen Gesellschaften

für unsere internen Gesellschaften in Vollzeit & Teilzeit

16. Apr.. 2025

Steuerberater (m/w/d) als Teamleiter/in Deklarationsberatung

<< zurück zur Karriereseite Steuerberater (m/w/d) als Teamleiter/in Deklarationsberatung für unseren Standort in Nürnberg Wir sind eine mittelständisch orientierte Steuerberatungs-/Rechtsberatungs- […]