Keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns

14.09.2021

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein bei der Arbeitnehmertätigkeit als Werbungskosten geltend gemachtes häusliches Arbeitszimmer (1.250 Euro) bei der Veräußerung der Eigentumswohnung nicht den Wohnzwecken zugeordnet wird und so den Veräußerungstatbestand „private Veräußerungsgeschäfte“ erfüllt.


Eine Lehrerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und machte, wie in den Vorjahren, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, welches sich in ihrer Eigentumswohnung befand, als Werbungskosten geltend. Diese wurden vom beklagten Finanzamt jeweils mit dem Höchstbetrag i. H. von 1.250 Euro anerkannt. Als die Lehrerin im Streitjahr 2017 ihre Eigentumswohnung veräußerte, berücksichtigte das Finanzamt in der Einkommensteuerveranlagung 2017 anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Veräußerungsgewinn). Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage statt und setzte die Einkünfte aus der Veräußerung der Eigentumswohnung mit 0 Euro an.

Die Revision des Finanzamtes hat der Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen. Werde eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt.

Hinweis
Der Gewinn aus der Veräußerung einer selbstgenutzten Immobilie wird bereits nach einer sehr kurzen Haltedauer von der Einkommensteuer freigestellt, wenn u. a. die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Bisher geht die Finanzverwaltung davon aus, dass diese Voraussetzung für die Teilfläche, welche für das Arbeitszimmer genutzt wird, nicht vorliegt. Sie ist der Ansicht, dass der auf diese Fläche anfallende Spekulationsgewinn anteilig der Besteuerung zu unterwerfen ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg und der Bundesfinanzhof sind nunmehr dieser Ansicht entgegengetreten.

© 2021 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber DATEV eG, 90329 Nürnberg (Verlag).
Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall.
Die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung der Inhalte und Bilder im Kontext dieser Mandanten-Monatsinformation erfolgt mit Einwilligung der DATEV eG

Weiteres aus Aktuelles/News

15.01.2025

Jahressteuergesetz 2024 passiert den Bundesrat

Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Es ist am 06.12.2024 in Kraft getreten.

15.01.2025

Steuerfortentwicklungsgesetz

Das Gesetzvorhaben des Finanzausschusses wurde auf die Erhöhung des Kindergeldes und die Absenkungen der Einkommensteuertarife reduziert.

15.01.2025

Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025

Ab dem 01.01.2025 müssen Unternehmer ihre elektronischen Registrierkassen beim Finanzamt melden.