Der Dr. Michael Munkert Förderpreis wird jährlich an einen Lehrstuhl des Instituts für Finance, Auditing, Controlling & Taxation (FACT) der Universität Erlangen-Nürnberg vergeben. Der Förderpreis ist mit 3.000 € dotiert. Zweck ist die Finanzierung von Projekten sowohl im Bereich der Forschung als auch der Lehre.
Der diesjährige Förderpreis geht an Moritz Hanika vom Lehrstuhl für Versicherungswirtschaft und Risikomanagement für sein Forschungsprojekt zum Thema „Consumer Preferences for Life Insurance Products“. Ziel des Forschungsprojektes ist es herauszufinden, welchen Stellenwert bestimmte Produktmerkmale für Versicherungsnehmer beim Kauf unterschiedlicher Lebensversicherungsprodukte haben.
Im Fokus der Forschung stehen dabei nicht klassische Produktmerkmale, die in direkter Verbindung zu aktuellen Themen, wie Digitalisierung, Nachhaltigkeit oder Transparenz stehen. So soll unter anderem untersucht werden, wie wichtig der nachhaltige sowie digitale Charakter eines Versicherungsproduktes ist, aber auch ermittelt werden, welche Rolle das gemeldete finanzielle Sicherheitsniveau eines Versicherers bei der Kaufentscheidung seiner Kunden spielt. Die Themen Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Transparenz haben in den letzten Jahren sowohl in der gesellschaftlichen als auch der politischen Diskussion stark zugenommen und werden nicht zuletzt durch die Anpassungen von regulatorischen Rahmenwerken (wie Solvency II oder IDD) im Versicherungsbereich noch weiter zunehmen. Dies zeigt auch die hohe Relevanz und Aktualität des Forschungsvorhabens auf.
Die gemeinnützige Dr. Michael Munkert-Stiftung wurde von Familie Munkert in Gedenken an Herrn Dr. Michael Munkert sen. errichtet. Herrn Dr. Munkert lag die Förderung der universitären und berufspraktischen Ausbildung, insbesondere im Bereich der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe, sehr am Herzen. Gerade das Engagement für „seine” WiSo war ihm immer ein großes Anliegen. Erfahren Sie mehr zum Stiftungszweck und zu den Stiftungstätigkeiten.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass laufende Vergütungen aus einer typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Arbeitgeber-Unternehmen, die auf diesem Sonderrechtsverhältnis beruhen, ausschließlich der Besteuerung nach dieser Vorschrift unterliegen
Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens im Umsatzsteuerrecht wird häufig übersehen, was mitunter zu einer versehentlichen Doppelbesteuerung oder einer nicht ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung führen kann.
Ein Geldinstitut (Klägerin) veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen.