BMF-Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz bestimmter Photovoltaikanlagen

01.03.2023

Erste Fragen aus der Praxis will das Bundesfinanzministerium (BMF) wohl zeitnah beantworten und hat ein erstes Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz bestimmter Photovoltaikanlagen veröffentlicht.

Das Schreiben stellt etliche Punkte klar, die in der Praxis für Verunsicherung gesorgt hatten. Der Entwurf stellt nunmehr sicher, dass der Verkauf oder auch die unentgeltliche Übertragung einer PV-Anlage durch einen Unternehmer (der kein Kleinunternehmer ist) an einen Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellen wird. Wenn der Erwerber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, muss er folglich die Regelungen zur Vorsteuerberichtigung im Auge behalten.

In der Vergangenheit haben viele Betreiber von PV-Anlagen auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung verzichtet, weil es für sie wirtschaftlicher war, bei der Anschaffung den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Folglich mussten sie privat verbrauchten Strom der Wertabgabenbesteuerung unterwerfen. Die in Abzug gebrachte Vorsteuer wurde so nachgelagert ausgeglichen. Daran ändert sich auch nach dem 31.12.2022 nichts.

Unternehmer, die ab 2023 eine PV-Anlage erwerben, können aufgrund des Nullsteuersatzes hingegen keine Vorsteuer in Abzug bringen. Das BMF-Entwurfsschreiben stellt klar, dass daher kein Ausgleich eines Vorsteuerabzugs erforderlich ist und folglich anders als bislang bei der privaten Stromentnahme keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern ist. Neuanlagen-Betreiber generieren somit einen wirtschaftlichen Vorteil.

Altanlagen aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen und im Privatvermögen zu nutzen, dürfte attraktiver werden. Die Entnahme einer Altanlage ist zwar steuerbar, soll aber unter den übrigen Voraussetzungen (nur) mit dem Nullsteuersatz besteuert werden. An dieser Stelle sieht das Entwurfsschreiben eine gravierende Einschränkung vor. Die Entnahme soll nur möglich sein, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nicht unternehmerische Zwecke verwendet wird.

Hinweis: Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grund-lage! Er fordert daher, auf die 90 %‑Grenze zu verzichten.

© 2022 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber DATEV eG, 90329 Nürnberg (Verlag).
Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall.
Die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung der Inhalte und Bilder im Kontext dieser Mandanten-Monatsinformation erfolgt mit Einwilligung der DATEV eG

Weiteres aus Aktuelles/News

16.11.2023

Herbstliches Get-together bei MUNKERT & PARTNER

Wir kamen zu einem herbstlichen Get-together zusammen und genossen das Beisammensein mit den Kollegen & Kolleginnen bei herbstlichen Köstlichkeiten.

10.11.2023

Spendenaktion Krapfen-Kracher 2023 vom Lions-Club

Wie jedes Jahr freuen wir uns über die leckeren Krapfen, die zum Faschingsauftakt zu uns in die Kanzlei geliefert werden.

01.11.2023

Keine vGA bei vorzeitiger Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Das Finanzgericht Münster nahm dazu Stellung, ob die vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer…

Karriere bei MUNKERT & PARTNER. Unsere offenen Stellenangebote

07. Dez. 2023

Empfangskraft am Nachmittag (m/w/d)

als Aushilfsjob in Teilzeit für z. B. Studierende, Rentner*innen etc.

24. Mai. 2023

Lohn- und Finanzbuchhalter (m/w/d) für unsere internen Gesellschaften

für unsere internen Gesellschaften in Vollzeit & Teilzeit

12. Mai. 2023

Steuerberater (m/w/d) als Teamleiter/in Deklarationsberatung

<< zurück zur Karriereseite Steuerberater (m/w/d) als Teamleiter/in Deklarationsberatung für unseren Standort in Nürnberg Wir sind eine mittelständisch orientierte Steuerberatungs-/Rechtsberatungs- […]