Bei Einführung einer Vermögensteuer iHv 1 % droht Unternehmern eine Erhöhung der Steuerbelastung in Höhe von ca. 10 Prozentpunkten bezogen auf den Gewinn vor Steuern

10.09.2021



Ein Beitrag von
Dr. Michael Munkert

Partner bei MUNKERT & PARTNER

Der folgende Kurzbeitrag stellt kein politisches Statement zum Pro/Contra der Einführung einer Vermögensteuer dar. Ziel ist es, frühzeitig den Blick darauf zu fokussieren, was die Einführung einer Vermögensteuer iHv 1 % jährlich (gefordert von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) de facto für Unternehmer bedeutet und welcher Handlungsbedarf aus Beratungssicht besteht:

Ohne besondere Verschonungen für Betriebsvermögen und bei Anwendung der erbschaftsteuerlichen Bewertungsregeln käme es standardmäßig zu einer Erhöhung der Steuerbelastung um ca. 10 Prozentpunkte. Bei derzeit je nach Rechtsform in der Spitze zwischen 47,5 % und 50 % Gesamtsteuerbelastung würde sich diese somit um ca. 20 % erhöhen.

Diese Betrachtung erscheint wichtig, da Unternehmer nicht jährlich 1 % ihres Unternehmens veräußern können, wie dies z.B. bei einem Aktiendepot möglich wäre, sondern faktisch die Vermögensteuer aus den erwirtschafteten Gewinnen zu bezahlen hätten.

Die Ursache für die signifikante Erhöhung der Einkommensteuerbelastung um 10 Prozentpunkte liegt in den gerade für kleine und mittlere Unternehmen häufig nicht praxisgerechten Bewertungsvorschriften. So werden Unternehmen im vereinfachten Verfahren mit dem 13,75 – fachen des durchschnittlichen (bereinigten) Jahresergebnisses nach Steuern der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre bewertet. Bei einer pauschalen Steuerquote von 30 % beträgt der Faktor somit das knapp 10 – fache des Gewinnes vor Steuern. Eine Vermögensteuer iHv 1 % auf den Unternehmenswert bedeutet somit umgerechnet eine Erhöhung der Steuerbelastung auf den Gewinn vor Steuern iHv ca. 10 %.

Dies gilt, soweit nicht Freibeträge im Rahmen der Vermögensteuer genutzt werden können. Diese sollen nach BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 2 Mio. EUR betragen (bei SPD nicht konkretisiert). Soweit neben dem Unternehmen kein weiteres Vermögen vorhanden wäre, würde demnach die Vermögensteuer alle Unternehmer mit einem Vorsteuergewinn von mehr als ca. 200.000 EUR betreffen. In vielen Fällen wird der Freibetrag jedoch zumindest teilweise durch z.B. das Eigenheim, Sparguthaben und weiteres Vermögen verbraucht sein, so dass auch Unternehmer mit einem Vorsteuergewinn von deutlich weniger als 200.000 EUR von der Vermögensteuer betroffen wären.

Noch deutlicher gilt dies für die Forderung der Partei DIE LINKE, die eine Vermögensteuer von 5 % jährlich mit einem Freibetrag von 1 Mio. EUR fordert (neben einer einmaligen Vermögensabgabe in Höhe von 10 – 30 %). 5 % jährliche Vermögensteuer wären gleichbedeutend mit einer Erhöhung der Ertragsteuer um 50 Prozentpunkte auf dann in der Spitze 100 %.

Die vorgenannten Ausführungen zur Bewertung stellen dabei noch eine best case Betrachtung dar. Die Bewertungsvorschriften sehen vor, dass auch die Substanz eines Unternehmens zu berücksichtigen ist. Ist diese mehr wert als das 13,75 – fache des Jahresüberschusses, gilt dieser höhere Wert. Somit wäre bei Unternehmen mit vergleichsweise niedrigen Gewinnen eine Vermögensteuer von 1 % gleichbedeutend mit einer Erhöhung der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer von deutlich mehr als 10 Prozentpunkten. Bei Betriebsaufspaltungen und Unternehmensgruppen können auf Grund der fehlenden Konzernbetrachtung hieraus erhebliche Mehrbelastungen resultieren.

Im worst case kann es sein, dass auch Unternehmen mit Verlusten auf Grund der Substanzbetrachtung mit Vermögensteuer belastet werden.

Sollte es zur Einführung einer Vermögensteuer kommen, wird daher eine realitätsgerechte Bewertung der Unternehmen von wesentlicher Bedeutung sein, d.h. durch eine professionelle Bewertung müssen die vereinfachten Vorgaben des Bewertungsgesetzes widerlegt werden.

Sofern besondere Verschonungsregeln für Unternehmen, wie sie bei der Erbschaftsteuer existieren, eingeführt werden sollten (dies wird abstrakt in den Programmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angedeutet), ist eine frühzeitige Analyse der eigenen Unternehmensstruktur, der Zusammensetzung des Vermögens sowie der geplanten unternehmerischen Aktivitäten von entscheidender Bedeutung.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits jetzt bestimmte Unternehmen nach den derzeitigen Verschonungsregeln bei der Erbschaftsteuer per se von diesen ausgeschlossen sind und auch bei der Erbschaftsteuer nach den Vorstellungen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Verschonungen reduziert werden sollen.

Bereits bei der Erbschaftsteuer ist die Abgrenzung, welches Betriebsvermögen begünstigt ist und welches nicht, außerordentlich komplex und mit Sperrfristen verbunden, die unternehmerisches Handeln erschweren. Gleichzeitig kommt einer frühzeitigen proaktiven Gestaltungsberatung erhebliche Bedeutung bei. Im Unterschied zur Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer, die einmalig anfällt, würde eine jährliche Vermögensteuer diese Fragestellungen und möglichen Problemlösungen zu einem dauerhaften Thema werden lassen.

Nicht ausgeschlossen sind zudem Doppelbelastungen im Falle einer Erhebung der Vermögensteuer sowohl auf Ebene von Kapitalgesellschaften als auch auf Ebene von deren Anteilseignern.

Zusätzlich ist natürlich auch die Privatsphäre mit in die Betrachtung einzubeziehen, deren Vermögenswerte bei Einführung einer Vermögensteuer vollständig offen zu legen und zu bewerten sind. Bei Immobilien würde z.B. bei einer Vermietungsrendite (nach Abschreibung) von 2 % eine Vermögensteuer von 1 % gleichbedeutend mit einer Erhöhung der Einkommensteuer um 50 Prozentpunkte sein.

Es ist durchaus vorstellbar, dass eine Vermögensteuer bereits ab dem Jahr 2022 eingeführt bzw. das alte derzeit nur außer Vollzug gesetzte Vermögensteuergesetz in modifizierter Form reaktiviert wird. Denkbar ist auch, dass dabei sogar Wertfestschreibungen für längere Zeiträume erfolgen, so dass kurzfristiger Handlungsbedarf noch in diesem Jahr gegeben sein kann.

Gerne unterstützen wir Sie daher bereits jetzt mit unserem in Bewertungs- und Strukturierungsfragen erfahrenen Beratungsteam.


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