Verluste aus Termingeschäften dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur bis zu einer Grenze von 20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Zudem dürfen Verluste aus Kapitaleinkünften (z. B. aus Aktien) nur mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist also nicht erlaubt. Das ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht gerechtfertigt und benachteilige besonders aktive Anleger. Darin liege eine Ungleichbehandlung und eine asymmetrische Besteuerung, die gegen das objektive Nettoprinzip verstoße und daher diese Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften verfassungswidrig mache (Az. VIII B 113/23).
Der Bundesfinanzhof äußerte sich bereits mit Beschluss vom 17.11.2020 (Az. VIII R 11/18) zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste. Auch diese Norm hielt der Bundesfinanzhof aufgrund des Verstoßes gegen Art. 3 GG für verfassungswidrig und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor (Bundesverfassungsgericht, anhängig unter Az. 2 BvL 3/21).
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