Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen (beruflich veranlassten) Zweithaushalt führt und auch der vorhandene „eigene Hausstand” am Beschäftigungsort belegen ist. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige mehrfach täglich seine schwer erkrankte (hier: Parkinson) Ehefrau pflegen und medizinisch unterstützen will und deswegen am Arbeitsort neben der bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ca. 35 bis 40 Fahrminuten von der Arbeitsstätte entfernten Hauptwohnung in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte eine weitere Wohnung anmietet, um bei Bedarf jederzeit kurzfristig seine Ehefrau unterstützen zu können und so die Unterbrechungen der Arbeitszeiten zeitlich deutlich reduzieren zu können. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Nur wenn die Wohnung beruflichen Zwecken diene, komme es auf die Gründe für die Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung nicht mehr an. Die Aufwendungen für die Anmietung der zweiten Wohnung seien auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn die Anmietung in erster Linie der angenehmeren Gestaltung der Pflegesituation diene, keine gezielte therapeutische Maßnahme darstelle und insofern auch nicht medizinisch indiziert sei. Das gelte auch dann, wenn die Ehegattin eine Dauerinfusion mittels einer Minipumpe benötige, die Nadel hierzu täglich mehrfach gewechselt sowie die Pumpe befüllt werden müsse und die Ehegattin das aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht selbst erledigen könne.
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