Bewegliche körperliche Gegenstände sind zwar innerhalb der Familie bis zum Wert von 12.000 Euro von der Steuer – nicht jedoch von der Anmeldung (!) – befreit. Das gilt aber nicht, wenn es sich um Geld, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und auch Perlen handelt.
§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG enthält eine Verpflichtung für Beschenkte und auch Schenker, deren Befolgung zu einem Zusammenbruch der Post- und E-Mail-Eingangsstellen der Finanzämter führen würde. Im Gesetz steht wörtlich: „Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber … binnen einer Frist von 3 Monaten dem zuständigen Finanzamt zu melden.“ D. h. auch alle Weihnachtsgeschenke an Familienangehörige oder Fremde müssen danach bis zum 24.03. dem für die Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt der/des Beschenkten gemeldet werden, denn das Gesetz nimmt nach seinem Wortlaut keine Geschenke von dieser Pflicht aus! In der Praxis wird es so gehandhabt, dass weder die Beschenkten noch die Finanzämter diese Verpflichtung ganz wörtlich nehmen und die Beteiligten sich auf die Meldung beschränken, die möglicherweise zu einer Schenkungsteuer führen kann.
Die Vorschrift existiert schon seit der Einführung der Schenkungsteuer im Jahre 1906 (!), daher hätten sich die Gerichte auch schon lange damit befassen können. Zu dieser Art von Geschenken (z. B. zu Weihnachten, zum Geburtstag oder zu einem Jubiläum) sind aber bisher kaum Urteile in der Steuerfachliteratur veröffentlicht worden. Allerdings hat kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zum Wert eines „üblichen Gelegenheitsgeschenks“ zu Ostern entschieden und einen Betrag von 20.000 Euro nicht mehr als steuerfrei angesehen (Az. 4 K 1564/24).
Aber Folgendes ist zu beachten: Bewegliche körperliche Gegenstände sind zwar innerhalb der Familie bis zum Wert von 12.000 Euro von der Steuer – nicht jedoch von der Anmeldung (!) – befreit. Das gilt aber nicht, wenn es sich um Geld, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und auch Perlen handelt. Schenkt also ein großzügiger Vater seinem Kind ein neues E-Auto, seiner Frau eine Kette mit einem großen Stein oder eine Ehefrau ihrem Gatten fünf wertvolle Münzen für seine Münzsammlung, dann sind alle Beschenkten zur Anzeige verpflichtet, ggf. auch die Schenkerin/der Schenker. Aufgrund dieser Anzeige prüft dann das Finanzamt zunächst, ob es eine Schenkungsteuererklärung benötigt und fordert sie an. Erst auf dieser Grundlage kann dann unter Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge von 20.000 bis 500.000 Euro ein Steuerbescheid erteilt werden.
Es ist zu hoffen, dass in der nächsten Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes auch eine Klarstellung der Anzeigepflicht erfolgt, damit nicht jedes Weihnachtsgeschenk zunächst unter das Gesetz fällt.
Hinweis
Mit zunehmender Digitalisierung der Vermögensmeldungen (Banken melden größere Vermögensübertragungen zunehmend systematisch) steigt die Wahrscheinlichkeit einer Nachprüfung.

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