Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften verfassungswidrig

19.08.2024

Verluste aus Termingeschäften dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur bis zu einer Grenze von 20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Zudem dürfen Verluste aus Kapitaleinkünften (z. B. aus Aktien) nur mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist also nicht erlaubt. Das ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht gerechtfertigt und benachteilige besonders aktive Anleger. Darin liege eine Ungleichbehandlung und eine asymmetrische Besteuerung, die gegen das objektive Nettoprinzip verstoße und daher diese Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften verfassungswidrig mache (Az. VIII B 113/23).

Der Bundesfinanzhof äußerte sich bereits mit Beschluss vom 17.11.2020 (Az. VIII R 11/18) zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste. Auch diese Norm hielt der Bundesfinanzhof aufgrund des Verstoßes gegen Art. 3 GG für verfassungswidrig und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor (Bundesverfassungsgericht, anhängig unter Az. 2 BvL 3/21).

© 2024 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber DATEV eG, 90329 Nürnberg (Verlag).
Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall.
Die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung der Inhalte und Bilder im Kontext dieser Mandanten-Monatsinformation erfolgt mit Einwilligung der DATEV eG

Weiteres aus Aktuelles/News

02.09.2024

Bewirtung eigener Arbeitnehmer – „Geschäftliche“ Veranlassung von Bewirtungskosten

Eine „geschäftliche” Veranlassung fehlt vor allem dann, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet.

02.09.2024

Keine Steuerbarkeit von Innenleistungen bei Organschaft

Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des Bundesfinanzhofs entschieden, dass Innenumsätze zwischen Organträgern und Organen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nicht umsatzsteuerbar sind und nicht gegen Unionsrecht verstoßen.

02.09.2024

Beginn der Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems

Das Bundesministerium der Finanzen hat die ausgesetzte Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems aufgehoben.

Karriere bei MUNKERT & PARTNER. Unsere offenen Stellenangebote