Jahressteuergesetz 2020: Was hat sich geändert?

22.12.2020

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Ein Beitrag von Elfriede Dorn
Partnerin MUNKERT & PARTNER
Steuerberaterin und vereidigter Buchprüferin

Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet

Das Jahressteuergesetz wurde am 18. Dezember 2020 verabschiedet. Nachfolgend die Änderungen, getrennt nach den jeweiligen Steuerarten.

1. Änderung bei der Einkommensteuer

  • Investitionsabzugsbetrag
    Der Investitionsabzugsbetrag kann für geplante Anschaffungen des Anlagevermögens geltend gemacht werden. Dieser Investitionsabzugsbetrag kann gewinnmindernd abgezogen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen drei Jahre nach dem Jahr des Abzugs angeschafft werden. Dieser Investitionsabzugsbetrag wird von 40 % auf 50 % der Anschaffungskosten erhöht. Des Weiteren wird die Gewinngrenze für alle Einkunftsarten einheitlich auf 200.000 EUR festgelegt. Bisher war diese Grenze unterschiedlich hoch, unter anderem bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bei 100.000 EUR und beim Gewerbebetrieb bei 235.000 EUR. Voraussetzung für den Abzugsbetrag ist das Unterschreiten der Gewinngrenze.
  • Vermietung und Verpachtung
    Vermieter können ihre Werbungskosten auch bei sehr günstiger Vermietung vollumfänglich abziehen. Dies gilt, wenn die Miete mindestens 50 % (bislang: 66 %) der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete, wird eine Prognose zur Einkünfteerzielungsabsicht vorgenommen. Wenn diese positiv ausfällt, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt.
  • Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen
    Die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wird bis 31.12.2021 verlängert und damit der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25.08.2020 umgesetzt. Mit ihr wird die durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16.06.2020 eingeführte begrenzte und befristete Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld im bestehenden Umfang auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres 2021 ausgedehnt.
  • Steuerbegünstigung bei Zusatzleistungen des Arbeitsgebers
    Gehaltsverzicht oder -umwandlung können im Hinblick auf die soziale Absicherung des Arbeitnehmers problematisch sein. Denn der sozialversicherungspflichtige Grundarbeitslohn wird dadurch zugunsten von Zusatzleistungen regelmäßig dauerhaft abgesenkt. Nunmehr wird klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind.
    Die Begünstigung der sogenannten Zusatzleistungen des Arbeitgebers wird nur möglich sein, wenn diese zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, die Leistung nicht auf den Arbeitslohn angerechnet wird, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird.
  • Verhinderung der Übermaßbesteuerung bei beschränkt Steuerpflichtigen
    Durch § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG wird neu geregelt, dass die Hinzurechnung des Grundfreibetrags bei einem Zusammentreffen mit dem Progressionsvorbehalt nur den Steuersatz des tatsächlich zu versteuernden inländischen Einkommens beeinflusst. Dadurch soll eine Übermaßbesteuerung ausgeschlossen werden. Bislang wurde dieses Ergebnis durch Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung erreicht. Dies gilt bereits ab 2020.
  • Verlängerung der Corona-Beihilfe
    Die Steuerbefreiung für die Zahlung einer Corona-Hilfe bis 1500 EUR an Arbeitnehmer wird bis zum 30.06.2021 verlängert.
  • Einführung einer Pauschale für das Homeoffice
    Für jeden Tag im Homeoffice kann eine Pauschale von 5,00 EUR als Werbungskosten angesetzt werden, auch wenn kein nach den bisherigen Kriterien festgestelltes Arbeitszimmer vorliegt.

2. Änderung bei der Umsatzsteuer

  • Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis
    Durch § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG wird klargestellt, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis ist und somit die Vorsteuer erst bei Vorliegen der Rechnung möglich ist. Dies gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
  • Umkehr der Steuerschuldnerschaft
    Der Katalog des § 13b UStG nach dem der Leistungsempfänger als Steuerschuldner (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) definiert wird, wird auf Unternehmen erweitert, deren Haupttätigkeit der Vertrieb von Telekommunikationsdienstleistungen ist. Die Regelung wird mit Wirkung ab dem 01.01.2021 eingeführt und soll nicht auf Unternehmen anzuwenden sein, die derartige Leistungen nicht als Haupttätigkeit vertreiben und zu einem großen Teil selber nutzen.

3. Änderung bei der Erbschaftsteuer

  • Schuldenabzug
    Nach dem derzeitigen Stand des Erbschaftsteuergesetzes sind gem. § 10 Abs. 6 ErbStG Schulden, welche in direktem Zusammenhang mit ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenständen standen, voll als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Um diese Steuerbegünstigung zu vermeiden, beschränkt der Gesetzgeber mit der Einführung des § 10 Abs. 6 Satz 5 – 10 ErbStG den Abzug der Schulden auf den steuerpflichtigen Anteil des dazugehörigen Wirtschaftsgutes.
  • Ausgleichsforderung Zugewinnausgleich
    Die gem. § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreie Ausgleichsforderung nach dem Tod eines Ehegatten, die als Zugewinnausgleichsforderung gem. § 1371 Abs. 2 BGB hätte geltend gemacht werden können, wird ebenfalls um den steuerbefreiten Anteil des Endvermögens des Erblassers gekürzt. Dies soll eine Doppelbegünstigung der Ehegatten ausschließen, da mit der Einführung des neuen § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG die fiktive Ausgleichsforderung gemindert wird. Dazu wird der Anteil des steuerbefreiten Endvermögens zum gesamten Endvermögen ins Verhältnis gesetzt und der Zugewinnausgleichsanpruch um diesen Anteil gekürzt.

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