Geldleistung oder Sachbezug
Nach § 8 EStG gilt: Geldleistungen sind steuerpflichtig, wenn der Arbeitnehmer über einen Geldbetrag verfügen kann. Dazu zählen:
Beispiel: Erstattet der Arbeitgeber einen vom Arbeitnehmer gekauften Gutschein, liegt steuerpflichtiger Barlohn vor.
Ein Gutschein ist nur dann steuerfrei als Sachbezug zu behandeln, wenn die u. a. wichtigsten Voraussetzungen erfüllt sind:
Beschränkung auf Waren oder Dienstleistungen: Der Gutschein berechtigt nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen – beim Arbeitgeber selbst oder bei klar definierten Drittanbietern.
Nicht zulässig: Gutscheine, mit denen ausschließlich andere Gutscheine (z. B. Amazon, Zalando) erworben werden können. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass die Einlösung nur gegen ansonsten als Sachbezug einzuordnende Gutscheine erfolgt.
Hinweis:
Gutscheine, von z. B. Rewe, die auch gegen einen anderen – nicht als Sachbezug anzusehenden Gutschein (z. B. einen Amazon-Gutschein) – eingelöst werden können, führen nicht zu einer Barlohneinordnung des ausgegebenen Gutscheins.
Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG): Der Gutschein muss unter die Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG fallen, d. h. er darf nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen oder für ein klar begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum einlösbar sein (z. B. City Cards, Einzelhandel, bestimmte Produktgruppen).
Nicht zulässig: Gutscheine, die auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind.
Bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen wird kontrolliert:
Fehlt eine lückenlose Dokumentation, unterstellt die Finanzverwaltung regelmäßig eine Nutzungsmöglichkeit und fordert Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach.
Hinweis

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