Ein Überschuss aus der Veräußerung zuvor im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms erworbener Aktien kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durch das Dienstverhältnis – und nicht etwa durch eine davon unabhängige und eigenständige Sonderrechtsbeziehung – veranlasst und damit eine Zuwendung des Arbeitgebers sein.
Das ist laut Finanzgericht Köln dann der Fall, wenn die Aktien verbilligt erworben wurden und besondere Umstände aus dem Arbeitsverhältnis Einfluss auf die Veräußerbarkeit und die Wertentwicklung der Aktien hatten. Im Streitfall war das zu bejahen: Es bestand ein Anspruch auf Ausschüttung in Form von Rückkäufen nach Unverfallbarkeit der Aktien und die Abhängigkeit der Höhe des Rückveräußerungswerts der Aktien vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses.

© 2024 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber DATEV eG, 90329 Nürnberg (Verlag).
Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall.
Die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung der Inhalte und Bilder im Kontext dieser Mandanten-Monatsinformation erfolgt mit Einwilligung der DATEV eG

Weiteres aus Aktuelles/News
Bewegliche körperliche Gegenstände sind zwar innerhalb der Familie bis zum Wert von 12.000 Euro von der Steuer – nicht jedoch von der Anmeldung – befreit.
Ob sich der Streit mit dem Finanzamt über eine verkürzte Nutzungsdauer einer Immobilie lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab.
Wenn ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber Genussrechte kauft, ist es wichtig, ob die Mitarbeiterbeteiligung gewisse Kriterien erfüllt, denn dann können Erträge als Kapitaleinkünfte und nicht als Arbeitslohn besteuert werden.
Karriere bei MUNKERT & PARTNER. Unsere offenen Stellenangebote
Duales Studium ab Oktober 2027
Duales Studium ab Oktober 2027
Ausbildung
in Vollzeit & Teilzeit
Ausbildung
in Vollzeit & Teilzeit