Geldwäschegesetz neu gestaltet: Das Transparenzregister ist seit August 2021 ein Vollregister

12.01.2022

Zum 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten, welches das Geldwäschegesetz (GWG) in Teilen neu gestaltet hat. Der Kreis der Betroffenen, die in das Register einzutragen sind, sowie der inhaltliche Umfang der Meldepflicht sind erweitert worden. Die wesentliche Änderung besteht aber darin, dass das Register mit dem Wegfall der bisher geltenden Mitteilungsfiktion die Gestalt eines Vollregisters annimmt. Der Meldepflicht wird nicht länger dadurch genüge getan, dass die erforderlichen Angaben über ein anderes öffentlich geführtes Register wie z. B. das Handelsregister abrufbar sind. Bisher war eine Mitteilung gemäß Geldwäschegesetz nur dann notwendig, wenn die zu machenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht über andere öffentlich geführte Register wie z. B. über das Handelsregister elektronisch zugänglich waren (Meldefiktion).

Mit Wirkung zum 1. August 2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mittelungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert.

Demnach müssen

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31. März 2022,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 30. Juni 2022 und
  • alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31. Dezember 2022

ihre Mitteilung vornehmen.

Die nötigen Angaben müssen über das Portal www.transparenzregister.de an das Register gemacht werden. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen Sanktionen in Form von empfindlichen Bußgeldern.

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Ergänzende Informationen

Das neue Transparenzregister 2.0
Hintergrund und Meldepflichten nach dem neuen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (E-TraFinG Gw)

 

1. Allgemeines und Hintergrund – ein Europäisches Transparenzregister

 Mit unserem Mandantenrundschreiben vom 29. September 2017 informierten wir darüber, dass zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus und organisierter Kriminalität im Oktober 2017 das elek-tronische Transparenzregister eingeführt wurde und bestimmte Rechtseinheiten verpflichtet wurden, ihre sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ mitzuteilen. Als „wirtschaftlich Berechtigter“ gilt laut Definition des Geldwäschegesetzes (GwG) jede natürliche Person, die

  • unmittelbar oder mittelbar,
  • mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmanteile hält oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

 

Im Dezember 2019 folgte eine weitere Information betreffend eine Verschärfung der Meldepflicht zum Transparenzregister ab dem Jahr 2020, welche insbesondere für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG und GmbH & Co. KG) von Bedeutung war, so dass auch bei diesen (von eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen) wirtschaftlich Berechtigte zu melden waren. Trotz der damaligen Änderung konnte aufgrund der Ausgestaltung des Transparenzregisters als „Auffangregister“ noch in einer Vielzahl von Fällen von Erleichterungen (wie beispielsweise von Meldefiktionen aufgrund vorhandener Daten in anderen Registern – insbesondere: aufgrund einer ordnungsgemäß hinterlegten, aktuellen und elektronisch abrufbaren Gesellschafterliste einer GmbH) Gebrauch gemacht werden.

Zum 1. August 2021 soll nunmehr das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (E-TraFinG Gw) in Kraft treten, das zu weitreichenden Änderungen insbesondere betreffend die Meldepflichten zum Transparenzregister führt. Künftig müssen alle Unternehmen ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eintragen, so dass die bisher weitgehend greifenden sogenannten „Meldefiktionen“ aufgrund von Eintragungen in anderen Registern entfallen. Anlass der geplanten Änderungen ist die europarechtlich vorgesehene Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten. Hierzu soll eine europäische Plattform eingerichtet werden, über die sämtliche in den nationalen Transparenzregistern enthaltene Daten abrufbar sein werden.

 

 

2. Maßgebliche Änderungen – das Transparenzregister wird zum Vollregister

Die bisherige Ausgestaltung des deutschen Transparenzregisters als Auffangregister soll in diesem Zuge der Umstellung auf ein Vollregister weichen. Insbesondere die Abschaffung der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG zieht einen erheblichen Mehraufwand für Unternehmen nach sich.

Im Nachfolgenden erläutern wir Ihnen beispielhaft, welche Meldepflichten auch Ihr Unternehmen zukünftig treffen, sofern Sie bislang von einer Mitteilungsfiktion, beispielsweise aufgrund Eintragung im Handelsregister, profitiert haben:

Mit in Kraft treten des neuen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche
(E-TraFinG Gw) zum 1. August 2021 werden jegliche „Meldefiktionen“ gestrichen, welche bislang die Mitteilungspflicht zum Transparenzregister entfallen ließen. Eine vorhandene und zutreffende Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse in öffentlichen Registern ist folglich nicht mehr ausreichend.

Damit treffen jede Kapital- und eingetragene Personengesellschaft bis zum Ablauf der Übergangsfristen Mitteilungspflichten zum Transparenzregister, sofern sie sogenannte wirtschaftlich Berechtige aufweisen. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmanteile hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

 

Aktiengesellschaften (AG)

Für börsennotierte Unternehmen entfällt nach der vollständigen Streichung der Regelung des § 3 Abs. 2 S. 1 GwG die Befreiungsmöglichkeit von der Meldepflicht zum Transparenzregister. Damit müssen börsennotierte Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften ab dem 1. August 2021 ebenfalls ihre wirtschaftlich Berechtigten identifizieren und im Transparenzregister eintragen lassen. Darüber hinaus gelten spiegelbildlich Mitteilungspflichten für wirtschaftlich Berechtigte die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmanteile ausüben oder die auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

 

Eingetragene Personengesellschaften (OHG / KG / GmbH & Co. KG)

Alle Gesellschafter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmanteile halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben, müssen fortan als wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft zum Transparenzregister gemeldet werden.

 

Davon ist insbesondere auch die sogenannte „Einmann-GmbH & Co. KG“ erfasst. Hierbei trifft den gleichen wirtschaftlich Berechtigten mit in Kraft treten des neuen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche (E-TraFinG Gw) gleich eine doppelte Meldepflicht – zum einen in Form seiner Gesellschafterstellung als Kommanditist und folglich wirtschaftlich Berechtigter der GmbH & Co. KG und zum anderen als Gesellschafter der GmbH als wirtschaftlich Berechtigter der Kapitalgesellschaft.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Ebenfalls meldepflichtig sind alle Gesellschafter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmanteile an einer GmbH halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Folglich sind beispielsweise hiervon auch die „Ein-Mann-GmbH´s“ erfasst.

Überdies wurde auch der Katalog der anmeldepflichtigen Daten geringfügig erweitert. Neben dem Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses müssen künftig der Geburtsort und sämtliche Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten mitangegeben werden. Gerade letzteres ist auch der maßgebliche Grund dafür, warum eine ordnungsgemäß hinterlegte und elektronisch abrufbare Gesellschafterliste nicht mehr für eine Meldefiktion ausreichen wird.

Erweiterte Mitteilungspflichten entstehen ab dem 1. August 2021 schließlich auch für ausländische Gesellschaften bei Immobilienerwerb im Inland. Bei einem Direkterwerb von Immobilien im Inland sind ausländische Unternehmen bereits seit 2020 meldepflichtig zum deutschen Transparenzregister.

Nunmehr soll diese Verpflichtung auch auf Anteilserwerbe an der grundstückshaltenden Gesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG durch ausländische Rechtseinheiten („Share Deals“) ausgeweitet werden.

 

 

3. Übergangsfristen

Unternehmen, die wegen der bislang bestehenden Mitteilungsfiktion oder dem Wegfall der Meldepflicht (bei börsennotierten Unternehmen) noch keine Daten zum Transparenzregister gemeldet haben, wird je nach Rechtsform eine Übergangsfrist eingeräumt, um die Meldung nachzuholen:

 

  • AG, SE und KGaA: bis zum März 2022
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft: bis zum Juni 2022
  • alle anderen juristischen Personen des Privatrechts und die eingetragenen Personengesellschaften: bis zum Dezember 2022

 

Um dem Bedarf an zeitlichem Vorlauf für die eintragungspflichtigen Unternehmen Rechnung zu tragen, ist darüber hinaus eine Aussetzung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten für einen weitergehenden Zeitraum vorgesehen:

 

  • AG, SE, KGaA: bis zum März 2023
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft: bis zum Juni 2023
  • alle anderen juristischen Personen des Privatrechts und die eingetragenen Personengesellschaften: bis zum Dezember 2023

 

Damit bleibt den betroffenen Rechtseinheiten aus heutiger Sicht zumindest noch etwas Zeit, um die neuen Verpflichtungen umzusetzen.

 

 

4. Pflichten der Gesellschaft und der wirtschaftlich Berechtigten

Die Leitungsorgane einer Gesellschaft treffen weiterhin eine Nachfragepflicht gegenüber ihren unmittelbaren Gesellschaftern sowie eine Aufbewahrungs- und Aktualisierungspflicht, an die sich gegebenenfalls eine Meldepflicht anschließt, jedoch keine eigene Nachforschungspflicht.

Die Gesellschafter haben korrespondierend hierzu ihrerseits eine vollständige Mitteilungspflicht, wenn sie wirtschaftlich Berechtigte sind, sowie eine unverzügliche Informationspflicht über etwaige Veränderungen. Vom Inhalt dieser Informationspflicht ist auch die Mitteilung umfasst, wenn Gesellschafter ihrerseits unmittelbar unter der Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten stehen.

 

5. Umsetzung und Fazit

Die Umstellung auf ein Vollregister bedeutet für Unternehmen insbesondere die Notwendigkeit einer Implementierung eines internen Compliance-Systems. Denn soweit bisher sogenannte „Meldefiktionen“ gegriffen haben, ist nun eine eigenständige Meldung für eine Eintragung im Transparenzregister (unter Beachtung der Übergangsfristen) notwendig. Insbesondere aber auch für die Zukunft müssen klare interne Zuständigkeiten und Abläufe implementiert werden, die eine fortlaufende Ermittlung der jeweils wirtschaftlich Berechtigten ermöglichen.

Jedes Unternehmen sowie seine wirtschaftlich Berechtigten sind demnach gut beraten, ihre bisherige Vorgehensweise zur Ermittlung und Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen und sich auch auf die geplanten Neuregelungen im Mitteilungsprozess einzustellen. Denn bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht besteht selbst in einfach gelagerten Fällen die Gefahr eines Bußgeldes von bis zu 100.000 Euro. Bei mehrfachen oder gar systematischen Verstößen kann die Ordnungswidrigkeit sogar mit Geldbußen von bis zu 1 Mio. Euro (pro Rechtseinheit) geahndet werden. Bei rechtskräftigem Bußgeldbescheid werden außerdem der Name der Rechtseinheit und das Vergehen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes veröffentlicht (sogenannte „Prangerwirkung“). Zudem kommt eine persönliche Bußgeldverantwortlichkeit des Geschäftsleiters nach § 130 OWiG in Betracht.

 

Bitte zögern Sie nicht, uns bei Fragen anzusprechen. Wir unterstützen Sie hierbei gerne!

Jürgen H. Großkopf-Dibs  
Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)
Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner

Nina Fink
Dipl.-Jur. (Univ.)
Master of Laws, LL.M. (Sydney)

 

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