Das Patenschaftsprogramm 2024 der FAU WiSo

28.05.2024

Am Donnerstag, den 16. Mai 2024 fand das Auftaktevent des Patenschaftprogramms der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg statt und für uns war die Teilnahme ein voller Erfolg!

Tolle Kandidaten und Kandidatinnen für unsere Praktikumsplätze gefunden

Trotz starker Regenfälle ließen sich es zahlreiche WiSo-Studierende nicht nehmen, an der Auftaktveranstaltung zum Patenschaftsprogramm an der FAU WiSo teilzunehmen. An unserem Unternehmensstand konnten wir viele Besucher*innen begrüßen und tolle Gespräche führen. Dabei hatten wir die Gelegenheit, großartige Kandidaten und Kandidatinnen für das Patenschaftsprogramm kennenzulernen, und schließlich hat es gematched: Wir konnten unsere Praktikumsplätze im Bereich Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung mit perfekt passenden Paten-Studierenden besetzen!

Wir blicken gespannt auf die bevorstehende Zusammenarbeit und die Bereicherung für unser Team. Wir sind uns sicher, dass unsere Paten-Studierenden wertvolle Kontakte und Einblicke in die Praxis aus dieser Zeit mitnehmen werden. 

Herzlichen Dank, dass wir wieder teilnehmen konnten! Wir freuen uns schon auf die Veranstaltung im nächsten Jahr.

Weitere Informationen zum Patenschaftsprogramm finden Sie auf der Webseite der FAU.


Weiteres aus Aktuelles/News

22.04.2026

Besteuerung laufender Einnahmen aus Mitarbeiterbeteiligungen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass laufende Vergütungen aus einer typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Arbeitgeber-Unternehmen, die auf diesem Sonderrechtsverhältnis beruhen, ausschließlich der Besteuerung nach dieser Vorschrift unterliegen

22.04.2026

Versehentliche Doppelbesteuerung oder nicht ordnungsgemäße Umsatzbesteuerung beim Reverse-Charge-Verfahren

Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens im Umsatzsteuerrecht wird häufig übersehen, was mitunter zu einer versehentlichen Doppelbesteuerung oder einer nicht ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung führen kann.

22.04.2026

Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand mit Feier des Arbeitgebers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

Ein Geldinstitut (Klägerin) veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen.