Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

09.09.2020

Die Corona-Überbrückungshilfe

Die Spitzen der Großen Koalition haben sich auf ihrer Sitzung am 25. August 2020 auf weitere Maßnahmen im Kontext mit der Corona-Krise geeinigt. Die Laufzeit der Überbrückungshilfe soll bis 31. Dezember 2020 verlängert werden. Es soll in zwei Programmteile bezüglich der Fördermonate unterschieden werden.

Die BStBK und das BMWi führen (Stand 09.09.20) dazu aus:

  • Der erste Programmteil für die Fördermonate Juni bis August 2020 wird nach Kenntnis der BStBK unverändert weitergeführt; die Anträge sind bis spätestens 30.9.2020 zu stellen. Es ist nicht möglich, nach dem 30.9.2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.
  • Für den zweiten Programmteil, der die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfasst, wird voraussichtlich eine Antragstellung ab Oktober möglich sein.

Die Hilfe ist Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb zum Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen, vorgesehen. Die Überbrückungshilfe wird unabhängig von der Branche gewährt. Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer (prüfender Dritter) durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Das Programm war zunächst für die Monate Juni bis August 2020 festgelegt worden. Nun wurden die Antragsfristen bis zum 30. September bzw. 31. Dezember 2020 verlängert. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden.

Sie wissen schon Bescheid und möchten direkt beantragen? Hier können Sie die Anmeldung für die Überbrückungshilfe online ausfüllen.

Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an. Wir unterstützen Sie gerne!


Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nur den heutigen Stand (08.07.2020) der Sachlage abbilden. Es ist zu erwarten, dass sich die diversen Unterstützungsleistungen des Staates sehr zügig verändern werden. Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen für Sie zusammengestellt und halten Sie auf dem Laufenden. Selbstverständlich können diese Kurzinformationen eine Steuer- und Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.


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