Die Finanzverwaltung bezieht in ihrem Schreiben vom 13. April 2021 umfangreich Stellung zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug. In dem Schreiben werden die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug aufgeführt. Die neuen Regelungen werden ausführlich dargestellt und anhand von Beispielen verdeutlicht.
Durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ wurde nun gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.
Anhand von verschiedenen Beispielen zeigt das Schreiben auf, welche Leistungen und Gutscheine bzw. Geldkarten als Sachbezug und welche als Geldleistung zu qualifizieren sind.
Kein Sachbezug, sondern Geldleistung ist ab dem 1. Januar 2022 die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des ZAG nicht erfüllen:
© 2021 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber DATEV eG, 90329 Nürnberg (Verlag).
Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall.
Die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung der Inhalte und Bilder im Kontext dieser Mandanten-Monatsinformation erfolgt mit Einwilligung der DATEV eG
Weiteres aus Aktuelles/News
Am Dienstag, den 23. Mai 2023 findet die Auftaktveranstaltung des Patenschaftsprogramms der FAU WiSo statt. Wir freuen uns auf interessante Gespräche und nette Kontakte!
Seit dem 01.01.2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen einem neuen Nullsteuersatz. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 27.02.2023 das endgültige Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmen Photovoltaikanlagen veröffentlicht.
Der Verkauf eines Gartengrundstücksteils ist bei weiterhin bestehender Wohnnutzung im Übrigen nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.
Weiteres aus Aktuelles/News
Am Dienstag, den 23. Mai 2023 findet die Auftaktveranstaltung des Patenschaftsprogramms der FAU WiSo statt. Wir freuen uns auf interessante Gespräche und nette Kontakte!
Seit dem 01.01.2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen einem neuen Nullsteuersatz. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 27.02.2023 das endgültige Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmen Photovoltaikanlagen veröffentlicht.
Der Verkauf eines Gartengrundstücksteils ist bei weiterhin bestehender Wohnnutzung im Übrigen nicht von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.