Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

10.05.2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 17.03.2022 ein „Schreiben“ zur Anerkennung gesamtgesellschaftlichen Engagements im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen. Die Regelungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.

Das BMF hat Billigkeitsregelungen zu folgenden Punkten erlassen:

  • Spendennachweis: statt einer Zuwendungsbestätigung genügt der Zahlungsnachweis.
  • Spendenaktionen: Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten sowie die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine, interessant für gemeinnützige Vereine mit abweichenden Satzungszwecken. Die entsprechenden Hilfeleistungen sind dem Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO zuzuordnen.
  • Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Sponsoring-Aufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn darauf öffentlichkeitswirksam hingewiesen wird.
  • Arbeitslohnspenden: Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen – der Verzicht auf Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder der AR-Vergütung bleibt unter bestimmten Voraussetzungen steuer-frei.
  • Umsatzsteuer: die Überlassungen von Sachmitteln, Räumen sowie von Personal ist steuerbefreit. Der Vorsteuerabzug bei einhergehenden Nutzungsänderungen bleibt unter bestimmten Voraussetzungen bestehen.
  • Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum: interessant für private Unternehmen mit Unterkünften (Hotel-, Ferienzimmer), die Überlassung ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit.
  • Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG auf etwaige Schenkungen.

Die Aufzählung erläutert lediglich in Stichworten. Das Schreiben erläutert die genannten Punkte ausführlich.

Das BMF hat zudem am 01.04.2022 zwei weitere Erlasse zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine veröffentlicht.

1. Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der
Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG

2. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG)

© 2022 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber DATEV eG, 90329 Nürnberg (Verlag).
Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall.
Die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung der Inhalte und Bilder im Kontext dieser Mandanten-Monatsinformation erfolgt mit Einwilligung der DATEV eG

Weiteres aus Aktuelles/News

19.07.2024

Steuerfachangestellten- & Steuerfachwirtpreis 2023/2024

Der diesjährige Steuerfachangestellten- & und der Steuerfachwirtpreis wurde verliehen. Gratulation an die Preisträgerinnen und Preisträger!

18.07.2024

Die E-Rechnung kommt!

Mit der Einführung der sogenannten E‑Rechnung ab dem 1. Januar 2025 ergeben sich eine Vielzahl an Fragen. Gerne, unterstützen wir Sie bei der Beantwortung der Fragen! Informieren Sie sich jetzt.

15.07.2024

Dr. Michael Munkert-Stipendium SS 2024

Das Dr. Michael Munkert-Stipendium in Höhe von 1.500 € geht im SS 2024 an Herrn Jonas Kreitschmann.

Karriere bei MUNKERT & PARTNER. Unsere offenen Stellenangebote