Mit dem Schreiben vom 28.06.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen die ausgesetzte Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems aufgehoben.
Was bedeutet das?
Nach § 146a Abs. 4 Abgabenordnung besteht eine Anzeigepflicht für Steuerpflichtige über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems (insbesondere ordnungsgemäße Kassensysteme). Mit dem aktuellen Schreiben bestimmt das Bundesministerium der Finanzen, dass für Aufzeichnungssysteme, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden, innerhalb eines Monats nach Anschaffung die erforderlichen Angaben mitzuteilen sind. Für vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme, also alle bestehenden Systeme, ist die Meldung bis 31.07.2025 vorzunehmen.
Achtung: Auch die Außerbetriebnahme ist mitzuteilen! Bevor ab 01.07.2025 das alte System außer Betrieb genommen wird, muss zuvor die Mitteilung über die Neuanschaffung des Nachfolgesystems erfolgen.
Was muss gemeldet werden?
Dem zuständigen Finanzamt sind über das dafür vorgesehene Programm ELSTER elektronisch folgende Angaben zu machen:
Hinweis
Das Bundesministerium der Finanzen weist im Schreiben darauf hin, dass alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in einer Mitteilung zu übermitteln sind. Geleaste oder gemietete Systeme sind ebenfalls mitzuteilen. Ferner besteht auch für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler eine Mitteilungspflicht. Sollten derartige Geräte im Einsatz sein, ist wegen der sehr differenzierten Ausgestaltung das BMF-Schreiben im Einzelnen heranzuziehen.
© 2024 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber DATEV eG, 90329 Nürnberg (Verlag).
Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall.
Die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung der Inhalte und Bilder im Kontext dieser Mandanten-Monatsinformation erfolgt mit Einwilligung der DATEV eG
Weiteres aus Aktuelles/News
Eine Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft – also einer Enkelgesellschaft der Klägerin.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 14.05.2025 sein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst
Der Kläger leaste im Rahmen seiner Tätigkeit einen Pkw, leistete hierfür eine Leasingsonderzahlung und übernahm weitere Kosten (z. B. Fahrzeugzubehörkosten).
Karriere bei MUNKERT & PARTNER. Unsere offenen Stellenangebote
zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Nürnberg
Ausbildung
<< zurück zur Karriereseite Steuerberater (m/w/d) als Teamleiter/in Deklarationsberatung für unseren Standort in Nürnberg Wir sind eine mittelständisch orientierte Steuerberatungs-/Rechtsberatungs- […]
für unsere internen Gesellschaften in Vollzeit & Teilzeit