Am 29. Dezember 2025 wurden die Vordrucke für die Umsatzsteuervoranmeldungen für 2026 veröffentlicht. Neben Änderungen für Umsätze mit Verteidigungsgütern und beim Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte wurden die „ergänzenden Angaben zur Steueranmeldung“ (Zeile 55, Kennziffer 500) neu strukturiert. Diese scheinbar unbedeutende Änderung muss in der Praxis beachtet werden. In den Vorjahren sah Zeile 55 (Kennziffer 23) ein Freitextfeld vor, über welches verschiedene sonstige Informationen an das Finanzamt übermittelt werden konnten.
Wenn zukünftig ergänzende Angaben erforderlich sind, erfordert die neue Kennziffer 500 eine Einordnung in eine der vier genannten Kategorien:

Zusätzlich zur Kennziffer ist eine detaillierte Erläuterung in einer gesonderten Anlage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Die Finanzverwaltung äußert sich zu den konkreten Hintergründen dieser Änderung nicht und verweist auf „redaktionelle Änderungen“. Es ist davon auszugehen, dass die Kategorisierung der ergänzenden Angaben auf ein weiterentwickeltes Risikomanagement der Finanzverwaltung zurückzuführen ist. Kritische Sachverhalte können zukünftig schneller identifiziert und ausgesteuert werden. Nimmt der Steuerpflichtige eine solche ergänzende Angabe vor, bedeutet dies in der Regel, dass die Umsatzsteuervoranmeldung manuell bearbeitet wird. Dies kann zu Verzögerungen und zu Rückfragen führen. Verbunden ist damit zudem eine vertiefte Prüfung.
Eine ergänzende Angabe im Rahmen der vier neuen Kategorien sollte gut vorbereitet sein, insbesondere bei Abweichungen von der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Hierzu gehören eine entsprechende Dokumentation des Sachverhalts und eine dezidierte Auseinandersetzung mit den divergierenden Rechtsauffassungen.
Wird die ergänzende Angabe wohlüberlegt eingesetzt, so kann sie sich als Vorteil erweisen, da rechtlich umstrittene Sachverhalte von Anfang an mit der Finanzverwaltung diskutiert werden. Insbesondere lassen sich Missverständnisse im Rahmen von USt-Sonderprüfungen oder einer Betriebsprüfung vermeiden.
Die Auswahl der Ziffer 3 bietet sich an, um die umsatzsteuerliche Einordnung neuer Sachverhalte mit dem Finanzamt abzustimmen.
Die ergänzenden Angaben können auch steuerstrafrechtliche Implikationen haben. So kann unter Umständen der Vorwurf einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen abgewendet werden, wenn frühzeitig kommuniziert wird, dass es sich um eine bewusste Abweichung von der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung handelt. Auch unklare Sachverhalte, welche bislang noch nicht abschließend geklärt werden konnten, können entsprechend offengelegt werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass dem Finanzamt keine Sachverhaltsangaben vorenthalten werden und der Besteuerungsgegenstand sowie die Bemessungsgrundlage genannt werden. Das Finanzamt muss die Steuer im Zweifel selbst festsetzen können.
Unternehmen sollten ihre Prozesse zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen an die neuen Anforderungen anpassen und die Mitarbeitenden entsprechend schulen. Die Eintragungen in Kennziffer 500 sollten nur im Vier-Augen-Prinzip und ausschließlich mit Genehmigung des Vorgesetzten erfolgen. In Zweifelsfällen sollte eine Abstimmung mit dem steuerlichen Berater erfolgen.
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