Im Jahr 2015 veranstaltete die Klägerin (und spätere Revisionsklägerin) in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier für rund 8.000 Euro, zu der nur die Vorstandsmitglieder eingeladen waren. Darüber hinaus richtete sie im selben Jahr eine Weihnachtsfeier für Mitarbeiter für rund 168.500 Euro aus, die zum sog. oberen Führungskreis bzw. Konzernführungskreis gehörten. Dabei handelte es sich um Mitarbeiter, die eine bestimmte Karrierestufe erreicht hatten, aber keinen eigenständigen Betriebsteil bildeten. Die ihren Vorstandsmitgliedern und dem Führungskreis mit den jeweiligen Weihnachtsfeiern zugewandten Vorteile unterwarf sie nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Klägerin habe die Lohnversteuerung zu Unrecht unterlassen. Die beantragte Lohnsteuerpauschalierung könne nicht gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erfolgen. Das Finanzamt erließ einen Nachforderungsbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz – vor dem Finanzgericht Köln – keinen Erfolg.
Der Bundesfinanzhof gab der Revisionsklägerin Recht. Sie hatte eine Pauschalversteuerung mit 25 Prozent (gem. § 40 Abs. 2 EStG) für eine Weihnachtsfeier durchgeführt. An dieser Feier durften nur Führungskräfte teilnehmen. Für die Richter des Bundesfinanzhofes war somit für die Anwendung des § 40 Abs. 2 EStG unerheblich, ob die Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern einer Organisationseinheit offenstand oder nicht (Az. VI R 5/22).

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