Photovoltaikanlagen (PVA)

08.01.2024

Seit dem 01.01.2023 werden die Einnahmen und die private Nutzung, also die Entnahmen, aus dem Betrieb von PVA mit einer installierten Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) von 30 kW (Peak) auf Einfamilienhäusern und Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z. B. Gewerbeimmobilien) steuerbefreit. Die Steuerbefreiung gilt ebenfalls für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kW (Peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit, max. 100 kW (Peak) pro Steuerpflichtigem respektive Mitunternehmerschaft.

Die Befreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Im Gegenzug dürfen Verluste aus PVA ab 2023 nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Lieferung und die Installation von PVA nebst Stromspeicher unterliegen seit dem 01.01.2023 einem Steuersatz von 0 %. Voraussetzung: Die Installation erfolgt auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttonennleistung der PVA nicht mehr als 30 kW beträgt bzw. betragen wird.

Hinweis

Die Änderungen bei der Einkommensteuer gelten schon für das Besteuerungsjahr 2022! Durch die Einführung des Nullsteuersatzes wird seit dem 01.01.2023 in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen. Da keine Umsatzsteuer bezahlt wurde, können Unternehmer auch keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Andererseits muss auch niemand mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichten.

© 2022 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber DATEV eG, 90329 Nürnberg (Verlag).
Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzen nicht die Prüfung und Beratung im Einzelfall.
Die enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung der Inhalte und Bilder im Kontext dieser Mandanten-Monatsinformation erfolgt mit Einwilligung der DATEV eG

Weiteres aus Aktuelles/News

05.03.2026

Wann müssen Geschenke dem Finanzamt gemeldet werden?

Bewegliche körperliche Gegenstände sind zwar innerhalb der Familie bis zum Wert von 12.000 Euro von der Steuer – nicht jedoch von der Anmeldung – befreit.

05.03.2026

Kürzere Abschreibung bei Immobilien: Mehr Klarheit zur Nutzungsdauer

Ob sich der Streit mit dem Finanzamt über eine verkürzte Nutzungsdauer einer Immobilie lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab.

05.03.2026

Vergütungen aus Genussrechten von Arbeitnehmern können als Kapitaleinkünfte besteuert werden

Wenn ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber Genussrechte kauft, ist es wichtig, ob die Mitarbeiterbeteiligung gewisse Kriterien erfüllt, denn dann können Erträge als Kapitaleinkünfte und nicht als Arbeitslohn besteuert werden.

Karriere bei MUNKERT & PARTNER. Unsere offenen Stellenangebote